Überbrückungsleistungen sind Leistungen zur Existenzsicherung für ältere Arbeitslose, um die Zeit von der Aussteuerung bis zum AHV-Rentenalter zu überbrücken. Die Höhe der Leistungen entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.
Diese neue Sozialversicherungsleistung wurde vom Bundesparlament im Sommer 2020 beschlossen und der Bundesrat hat das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.
Personen, die nach dem 1. Juli 2021 ausgesteuert werden und zum Zeitpunkt der Aussteuerung mindestens 60 Jahre alt waren, sind mögliche Überbrückungsleistungsberechtigte. Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt sein:
- Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz (Ausnahmen für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger)
- Insgesamt 20 AHV-Beitragsjahre in der Schweiz, davon mindestens 5 nach dem 50. Altersjahr, mit einem jährlichen Mindesteinkommen in der Höhe der BVG-Eintrittsschwelle
- Vermögen alleinstehender Person: weniger als 50 000 Franken; Vermögen Ehepaare weniger als 100 000 Franken (selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet)
- Kein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente
- Die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen
Für Personen, die in der Stadt Zürich ihren Wohnsitz haben, zahlt das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Überbrückungsleistungen aus.
Sie können das Antragsformular ausdrucken und ausfüllen. Oder Sie können mit untenstehendem Link das Formular online ausfüllen. Anschliessend drucken Sie das Formular aus.
Bitte unterschreiben Sie das Antragsformular und senden Sie es ein an:
Stadt Zürich
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Postfach
8036 Zürich