Sind Eltern geschieden oder leben sie getrennt, bezahlt der Elternteil, der nicht für die Betreuung der Kinder zuständig ist, Alimente. Häufig werden diese Alimente jedoch nicht, zu spät oder unvollständig bezahlt.
Die Alimentenstelle unterstützt Personen, die in der Stadt Zürich wohnhaft sind, bei folgenden Anliegen:
- Bevorschussung (Vorauszahlung) von Kinderalimenten
- Inkasso (Eintreiben) von Kinder- und Ehegatt*innenalimenten
- Überbrückungshilfe (wenn Unterhaltsanspruch noch nicht geklärt ist)
Falls Sie nicht in der Stadt Zürich wohnen, kontaktieren Sie bitte Ihre Gemeinde.
Kinderalimente sind Unterhaltsbeiträge, die an aussereheliche Kinder oder an Kinder, deren Eltern geschieden oder getrennt sind, gezahlt werden. Sie werden von dem Elternteil bezahlt, der nicht für die Betreuung der Kinder zuständig ist. Kinder erhalten Alimente bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der Erstausbildung.
Ehegatt*innen-Alimente sind Unterhaltsbeiträge, die gezahlt werden, wenn nach einer gerichtlichen Scheidung festgestellt wird, dass ein*e Ehegatt*in nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Höhe und Dauer der Beitragspflicht hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Werden Kinderalimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann die Alimentenstelle die Alimentenzahlung übernehmen und das Geld direkt vom anderen Elternteil einfordern.
Kinderalimente können bis maximal 1008 Franken pro Monat und Kind bevorschusst werden. Für den Bezug dieser Leistung gibt es jedoch Einkommens- und Vermögensgrenzen. Werden diese Grenzen überschritten, besteht je nach Situation die Möglichkeit der Inkassohilfe
Wir können Ihnen helfen, die Unterhaltsbeiträge einzutreiben (Inkassohilfe). Wir versuchen, mit der unterhaltspflichtigen Person eine Lösung zu finden. Zudem haben wir das nötige Fachwissen, um die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen.
Unsere Dienstleistung ist gratis. Die Kosten für die Betreibung müssen Sie jedoch selbst bezahlen, sofern Sie über die erforderlichen Mittel verfügen.
Überbrückungshilfe wird bezahlt, solange die Vaterschafts- oder Unterhaltsregelung noch nicht geklärt ist. Sie kann längstens bis zum vollendeten vierten Altersjahr ausgerichtet werden.
Sie haben Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie sind nicht verheiratet
- Das Kind ist jünger als vier Jahre
- Sie leben mit dem Vater nicht im gleichen Haushalt
- Eine Unterhaltsklage ist beim Gericht rechtshängig
- In der Klageschrift ist ein voraussichtlicher Unterhaltsbetrag beziffert und glaubhaft begründet
- Einkommens- und Vermögensgrenzen sind eingehalten
Öffnungszeiten Schalter:
Mo bis Fr: 9 - 12 und 13.30 - 16.30 Uhr
(keine Voranmeldung notwendig)