Sie sind neu in Zürich und haben Fragen rund um Ihre Steuerpflicht? Sie möchten einen Steuerausweis bestellen oder Steuern zurückfordern? Hier finden Sie Antworten.
Steuerfuss
Der Betrag, den Steuerpflichtige bezahlen müssen, wird unter anderem anhand des Steuerfusses berechnet. Der Steuerfuss ist der Faktor, mit dem die einfache Staatssteuer multipliziert wird, um die geschuldete Steuer zu ermitteln. Die Stadt Zürich legt den Steuerfuss periodisch fest.
Natürliche Person
Als natürliche Person wird in rechtlicher Hinsicht der Mensch in seiner Eigenschaft als Träger von Pflichten und Rechten bezeichnet. Steuerpflichtige natürliche Personen sind Menschen, die einer Steuerpflicht unterliegen, wie z. B. grundsätzlich in der Stadt Zürich wohnhafte Bürger*innen.
Grundsätzlich sind Sie in der Stadt Zürich als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig,
- wenn Sie volljährig sind und Ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich haben oder wenn
- Sie volljährig sind und im Verlauf des Kalenderjahres von einer schweizerischen Gemeinde oder vom Ausland in die Stadt Zürich gezogen sind und Sie am 31. Dezember Ihren Wohnsitz weiterhin in der Stadt Zürich haben.
Das Steueramt der Stadt Zürich bietet über «Mein Konto» den Online-Service «Steuern verwalten» an.
Hilfreiche Informationen finden Sie unter Steuererklärung.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich.
Die Erhebung und das Inkassoverfahren der Staats- und Gemeindesteuern erfolgt durch das Steueramt der Stadt Zürich.
Die Erhebung und das Inkassoverfahren für die direkte Bundessteuer erfolgt ausschliesslich über die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramts Zürich. Für die direkte Bundessteuer bietet das Kantonale Steueramt Zürich Onlinedienstleistungen an.
Die provisorische Rechnung (Zahlungsempfehlung) erhalten Sie jeweils im Frühjahr der entsprechenden Steuerperiode. Beispielsweise erhalten Sie die provisorische Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2025 im Frühjahr 2025.
Die provisorische Rechnung wird in der Regel aufgrund der Steuerzahlen aus den Vorjahren oder aufgrund einer Schätzung erstellt.
Die definitive Schlussrechnung erhalten Sie nach Vorliegen Ihrer definitiven Steuerfaktoren in der Regel nach Prüfung Ihrer eingereichten Steuererklärung.
Die definitive Schlussrechnung kann aufgrund
- Ihrer eingereichten Steuererklärung,
- eines Einschätzungsentscheides (Entscheid mit den Änderungen zur eingereichten Steuererklärung),
- eines Vorschlages im Einschätzungsverfahren oder
- eines Einschätzungsentscheides nach pflichtgemässem Ermessen bei Nichteinreichung der Steuererklärung
erfolgen.
Werden die Steuerfaktoren in einem Rechtsmittelverfahren (Einsprache, Rekurs oder Beschwerde) geändert, erfolgt eine angepasste definitive Rechnung.
Vollmacht in Steuerangelegenheiten
Vollmacht in allen Steuerangelegenheiten zur Vertretung vor allen Behörden und Instanzen, zur Erhebung und Führung von Einsprachen und Rekursen, zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art, sowie zum Abschluss von Vergleichen, mit dem Recht der Substitution.
Gesuch um Sperrung der Daten im Steuerregister
Gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) können steuerpflichtige Personen ihre Daten im Steuerregister der Stadt Zürich jederzeit sperren lassen.
Das ausgefüllte Formular an folgende Adresse senden:
Steueramt der Stadt Zürich
Werdstrasse 75
Postfach
8010 Zürich
Steuerausweis
Steuerausweise gemäss § 122 des Steuergesetzes (StG) können ungeachtet einer Datensperre ausgestellt werden, sofern die gesuchstellende Person dem Gemeindesteueramt glaubhaft macht, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betreffenden steuerpflichtigen Person behindert wird.
Die Kriterien zur Beurteilung von berechtigten Anfragen finden sich in der entsprechenden Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister.
Das Gesuch um Ausstellung des Steuerausweises wird der steuerpflichtigen Person zur Stellungnahme unterbreitet (§ 122 Abs. 3 StG).
Rückzahlung Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF)
Steuerrückforderung
Für die Rückerstattung der Steuern auf Vorbezügen zur Wohneigentumsförderung ist von der steuerpflichtigen Person innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat.
Das Gesuch ist für die Rückforderung von Staats- und Gemeindesteuern zu richten an:
Steueramt Stadt Zürich
Werdstrasse 75
Postfach
8010 Zürich
Das Gesuch ist für die Rückforderung der direkten Bundessteuer zu richten an:
Steueramt Kanton Zürich
Dienstabteilung Inkasso
Postfach
8090 Zürich
Dem Gesuch ist Folgendes beizulegen
- Bescheinigung der eidgenössischen Steuerverwaltung über die Rückzahlung der Wohneigentumsförderung (Formular WEF)
- Registerauszug der eidgenössischen Steuerverwaltung über die Kapitalleistung
- Kopie der Steuerrechnung über die Kapitalleistung
Juristische Person
Juristische Personen sind Organisationsformen, die wie natürliche Personen Träger von Rechten und Pflichten sind. Es handelt sich in der Regel um Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen und unter gegebenen Voraussetzungen steuerpflichtig sind.
Grundstückgewinnsteuer
Das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die Kantone oder Gemeinden die Verkaufsgewinne von Grundstücken / Immobilien besteuern müssen.
Im Kanton Zürich gelangt bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen das sogenannte «monistische System» zur Anwendung. Dies bedeutet, dass sämtliche Grundstückgewinne - unabhängig, ob aus der Veräusserung von Privat- oder Geschäftsvermögen - von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Die Gewinne werden dabei von der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer ausgenommen.
Aufgaben des Steueramts
Das Steueramt ist für den Vollzug der Staats- und Gemeindesteuern von natürlichen und juristischen Personen auf kommunaler Ebene zuständig. Zum Aufgabengebiet gehören unter anderem die Führung der Steuerregister, die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens, einschliesslich Mahnwesen, die Vornahme des Grossteils der Steuereinschätzungen von unselbstständig erwerbenden natürlichen Personen sowie das gesamte Steuerinkasso.
Für juristische Personen werden das Steuererklärungsverfahren und die Veranlagung zentral durch das Kantonale Steueramt Zürich vorgenommen.
Im Weiteren obliegt dem Steueramt die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer.
In der Schweiz dürfen sowohl der Bund, die Kantone als auch die Gemeinden Steuern erheben.
Das Steueramt der Stadt Zürich ist bezüglich natürlicher Personen unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:
- Wir führen das Steuerregister aller steuerpflichtigen Personen in der Stadt Zürich.
- Wir stellen den Versand der Steuererklärungsformulare sicher.
- Wir versenden im Frühjahr jedes Kalenderjahres eine provisorische Rechnung (Zahlungsempfehlung) für die Staats- und Gemeindesteuern für das aktuelle Kalenderjahr.
- Wir wirken im Einschätzungsverfahren für die Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern mit.
- Wir versenden die definitive Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern.
- Wir führen das Inkassoverfahren für Staats- und Gemeindesteuern durch.
Das Kantonale Steueramt Zürich ist unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:
- Durchführung des Einschätzungsverfahrens für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern der verbleibenden Steuererklärungen.
- Bearbeitung der Einsprachen, Rekurse und Beschwerden gegen Einschätzungsentscheide der Stadt Zürich sowie des Kantons
- Versand der Bundessteuerrechnungen
- Durchführung des Inkassoverfahrens für die direkte Bundessteuer