Das Steueramt der Stadt Zürich versendet im ersten Quartal des Jahres oder bei Änderung von bestimmten Lebenssituationen (beispielsweise Zuzug, Heirat usw.) eine provisorische Rechnung (Zahlungsempfehlung) für die Staats- und Gemeindesteuern des aktuellen Steuerjahres.
Der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag basiert auf den letztbekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Weicht die mutmassliche Steuerschuld aufgrund Veränderungen in Ihren finanziellen Verhältnissen wie z.B. verändertem Lohn, Unterhaltskosten, Erbschaft usw. von der provisorischen Rechnung ab, können Sie mit dem leeren Einzahlungsschein den neu berechneten Steuerbetrag überweisen. Sie benötigen keine neue provisorische Rechnung und der leere Einzahlungsschein kann im E-Banking mehrmals verwendet werden.
Den mutmasslichen Steuerbetrag können Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich berechnen:
Neben den vorgedruckten Einzahlungsscheinen liegt auch ein leerer Einzahlungsschein der provisorischen Rechnung bei. Mit diesem wird die Zahlung direkt dem entsprechenden Steuerjahr gutgeschrieben.
Dieser kann sowohl für mehrere Einzelzahlungen als auch für Daueraufträge im E-Banking verwendet werden.
Falls Sie weitere leere Einzahlungsscheine wünschen, beantragen Sie diese über das folgende Formular.
Um Fehlbuchungen zu vermeiden, verwenden Sie bitte für die Bezahlung der provisorischen Staats- und Gemeindesteuern die Einzahlungsscheine, die Sie mit der provisorischen Rechnung erhalten haben.
Mobile-Banking-App
QR-Code mit dem Smartphone einscannen und Zahlung auslösen.
E-Banking
QR-Code einscannen und Zahlung auslösen oder Zahlungsinformationen erfassen.
Zahlungsauftrag / Postschalter
QR-Rechnung als Zahlungsauftrag aufgeben (Bank) oder am Postschalter bezahlen.
Bargeldlose Zahlungen sind am Schalter des Steueramts der Stadt Zürich via Debit-Mastercard, Visa-Debit-Card, PostFinance-Card oder V-PAY-Karte möglich.
Das Steueramt nimmt kein Bargeld entgegen.
Bareinzahlungen sind am nächsten Postschalter oder beim Schalter der Stadtkasse im Stadthaus Zürich möglich.
Bei Zahlungen von einem ausländischen Konto ist folgende Zahlungsverbindung zu verwenden.
Geleistete Zahlungen vor dem 30. September des entsprechenden Steuerjahres werden zu Ihren Gunsten verzinst. Dieser Ansatz gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September des entsprechenden Steuerjahres bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.
Bei steuerpflichtigen Personen, denen bis am 30. Juni der Steuerperiode noch keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinslauf erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Jahres.
Falls die Steuerschuld nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung noch nicht (vollständig) bezahlt ist, wird ein Verzugszins erhoben. Verzugszinsen werden auch erhoben, wenn eine Ratenzahlung oder Stundung bewilligt wurde.
Das Steueramt der Stadt Zürich ist nur für die Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern zuständig. Bei Fragen zur Rechnung der Bundessteuer wenden Sie sich bitte an die Dienstabteilung Steuerbezug des Kantonalen Steueramts Zürich.