Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in der Stadt Zürich. Gleichzeitig werden sämtliche – auch provisorische – Steuern zur Zahlung fällig.
Kontaktieren Sie das Steueramt der Stadt Zürich, damit wir das weitere Vorgehen persönlich mit Ihnen besprechen können oder kommen Sie gleich nach Ihrer Abmeldung beim Personenmeldeamt persönlich beim Schalter des Steueramt der Stadt Zürich vorbei.
Die Mitarbeitende des Steueramts besprechen mit Ihnen vor Ort, ob Ihre Steuerangelegenheiten vor Ihrem Wegzug ins Ausland definitiv erledigt werden können.
Unterlagen zu Einkünften
- Lohnausweis(e) des laufenden Jahres bis zum Ende der Anstellung oder sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen
- AHV- / IV- und BVG-Renten
- Taggelder (z. B. Arbeitslosen- und / oder Krankentaggelder)
- Allfällige weitere Einkünfte (Alimente usw.)
- Dividenden und Zinsen
Unterlagen zu Abzügen
- Schuldzinsen
- Einzahlungen an die 2. Säule (Pensionskasse) und 3. Säule a
- Spenden
- Alimente
- Fremdbetreuungskosten
Unterlagen zu Vermögen
Hat sich Ihr Vermögen bis zum Datum des Wegzugs nicht erheblich verändert, wird der Vermögensstand des Vorjahres der aktuellen Deklaration zugrunde gelegt. Ansonsten benötigt das Steueramt relevante Unterlagen.
Diese Auflistung ist nicht abschliessend.
Wenn die Steuererklärung des laufenden Jahres durch uns ausgefüllt wird, ist ein weiterer Besuch frühestens am Folgetag notwendig, um das Steuerjahr abzuschliessen.
Es besteht kein Anspruch, dass alle Steuerjahre vor dem Wegzug definitiv erledigt werden.
Wenn vor kurzem Kapital aus der Vorsorge ausbezahlt wurde oder aufgrund des Wegzugs oder Erreichung des Rentenalters eine Auszahlung stattfinden wird, benötigt das Steueramt:
- Austrittsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung auf welcher die Höhe sowie das Datum der Auszahlung ersichtlich sind.
Eine bevollmächtigte Steuervertretung mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz ist in folgenden Fällen zu benennen:
- Ihre Steuern können bis zum Zeitpunkt des Wegzugs nicht definitiv veranlagt werden.
- Sie werden nachträglich ordentlich zur Quellensteuer veranlagt.
- Es besteht weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz (Liegenschaft / Betriebsstätte).
- Es besteht ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Schweiz.
Vor dem Wegzug werden sämtliche – auch provisorische – Steuerbeträge zur Zahlung fällig.
Weitere Auskünfte bei Fragen zu Wegzug ins Ausland
Der Kundendienst des Steueramts im Verwaltungszentrum Werd ist von Montag bis Freitag von 8.30 bis 16.30 Uhr geöffnet.
Telefonische Auskünfte: Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr.