Bei bestimmten Lebenssituationen verändert sich bei natürlichen Personen die Steuerpflicht. Informationen zu den häufigsten Situationen sind hier aufgelistet.
Steuerpflicht / Steuerbemessung
Grundsätzlich sind Sie in der Stadt Zürich als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig, wenn
- Sie volljährig sind und Ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich haben oder wenn
- Sie volljährig sind und im Verlauf des Kalenderjahres von einer schweizerischen Gemeinde oder vom Ausland in die Stadt Zürich gezogen sind und Sie am 31. Dezember Ihren Wohnsitz weiterhin in der Stadt Zürich haben.
Sie deklarieren in Ihrer Steuererklärung sämtliche erzielten Einkünfte während der entsprechenden Steuerperiode.
Wenn Sie volljährig sind, Ihr Wohnsitz nicht in der Stadt Zürich liegt, Sie jedoch eine Liegenschaft oder eine Betriebsstätte in der Stadt Zürich haben, sind Sie grundsätzlich in der Stadt Zürich als natürliche Person beschränkt steuerpflichtig.
Sie deklarieren in Ihrer Steuererklärung sämtliche erzielten Einkünfte für die Liegenschaft oder Betriebsstätte in der Stadt Zürich während der entsprechenden Steuerperiode. Sofern Sie Ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Zürich haben, nimmt Ihre Wohnsitzgemeinde die Steuerausscheidung vor und Sie müssen keine Steuererklärung für die beschränkte Steuerpflicht einreichen.
Umzug / Zuzug / Wegzug
Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Zürich müssen Sie die Adressänderung beim Personenmeldeamt melden. Eine zusätzliche Meldung an das Steueramt ist nicht notwendig.
Zuzug aus einer schweizerischen Gemeinde
Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz müssen Sie die Steuern für das ganze Jahr in demjenigen Kanton und in derjenigen Gemeinde bezahlen, in welchem Sie am 31. Dezember wohnhaft sind.
Bezahlte Steuern des früheren Wohnsitzkantons und der früheren Wohnsitzgemeinde werden an Sie zurückbezahlt. Eine Verrechnung unter den Kantonen und Gemeinden findet nicht statt.
Zuzug aus dem Ausland
Sie sind ab dem Zuzug aus dem Ausland in Zürich steuerpflichtig und deklarieren in Ihrer Steuererklärung sämtliche Einkünfte, die Sie nach dem Zuzug erzielt haben.
Sofern Sie am 31. Dezember Ihren Wohnsitz weiterhin in der Stadt Zürich haben, erhalten Sie im Frühjahr des Folgejahres eine Steuererklärung der Stadt Zürich.
Wegzug in eine schweizerische Gemeinde
Im Jahr, in dem Sie aus der Stadt Zürich in eine andere Gemeinde ziehen (Wegzugsjahr), sind Sie nicht mehr in der Stadt Zürich steuerpflichtig. Ihre Steuerpflicht in der Stadt Zürich endet rückwirkend auf den 31. Dezember des Vorjahres.
Sie erhalten vom Steueramt eine Schlussabrechnung über die Steuerperiode im Wegzugsjahr. Ihnen werden bereits geleistete Zahlungen und allfällige Zinsen zurückerstattet. Wenn aus den Vorjahren Steuerausstände bestehen, kann statt einer Auszahlung eine Umbuchung auf die Vorjahre erfolgen.
Die Steuererklärung für das Wegzugsjahr stellt Ihnen die Zuzugsgemeinde zu.
Wegzug ins Ausland
Mit dem Wegzug ins Ausland endet für Sie die Steuerpflicht in der Stadt Zürich. Es werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig.
Kontaktieren Sie das Steueramt der Stadt Zürich vor Ihrer Abmeldung beim Personenmeldeamt, um das weitere Vorgehen persönlich mit Ihnen zu besprechen.
Mündigkeit
Im Jahr der Volljährigkeit werden Sie steuerpflichtig und erhalten erstmals eine provisorische Steuerrechnung. Im darauffolgenden Kalenderjahr müssen Sie eine Steuererklärung einreichen.
Antworten rund ums Steuerwesen und Hilfestellungen beim Ausfüllen der Steuererklärung finden Sie auf der folgenden Seite:
Heirat / eingetragene Partnerschaft
Die Besteuerung im Jahr der Heirat erfolgt für das gesamte Jahr gemeinsam. Sie erhalten im Heiratsjahr automatisch eine neue, gemeinsame Zahlungsempfehlung mit dem Verheiratetentarif und im darauffolgenden Jahr eine gemeinsame Steuererklärung.
Bei der eingetragenen Partnerschaft erfolgt die Besteuerung im Jahr der Eintragung ebenfalls für das gesamte Jahr gemeinsam. Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe hat keine steuerlichen Auswirkungen, da bereits eine gemeinsame Steuerpflicht besteht.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung zur Quellensteuerpflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine quellensteuerpflichtige Person dem Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstehen. Dabei werden die geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund der Angaben in der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt und veranlagt. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Steuern von Bund, Kanton, Gemeinden und Kirchen angerechnet.
Es wird dabei zwischen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen und der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag unterschieden.
Auf dieser Seite sind die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Weitere Details und den Online-Antrag finden Sie auf der Seite des kantonalen Steueramts.
Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird unter folgenden Bedingungen von Amtes wegen durchgeführt:
Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich
- wenn im Kalenderjahr aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis) ein Bruttojahreseinkommen von mindestens 120 000 Franken erzielt wird
- wenn Verrechnungssteuerguthaben zurückgefordert werden
- wenn die nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Wertschriften- oder Liegenschaftserträge) mindestens 3 000 Franken betragen
- wenn das steuerpflichtige Vermögen (z. B. Wertschriften, Liegenschaften) von Einzelpersonen mindestens 80 000 Franken bzw. das steuerpflichtige Vermögen von gemeinsam steuerpflichtigen Personen mindestens 160 000 Franken beträgt.
Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit im Ausland
- wenn stossende Verhältnisse vorliegen
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie Partner*innen von eingetragenen Partnerschaften werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt.
Quellensteuerpflichtige Personen, die nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können bis am 31. März des Folgejahres die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen.
Dies können beispielsweise folgende Abzüge sein:
- Effektive Berufskosten (einschliesslich Wochenaufenthaltskosten)
- Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule)
- Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule a)
- Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal 12 000 Franken pro Jahr
- Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
- Alimentenzahlungen
- Schuldzinsen
- Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten
Die Verfahrensvoraussetzungen für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich und quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland sind unterschiedlich und finden Sie auf der Seite des kantonalen Steueramts.
Den Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung müssen Sie online einreichen.
Wochenaufenthalt
Wochenaufenthalter*innen haben ihren Wohnsitz grundsätzlich ausserhalb der Stadt Zürich. Aufgrund der Arbeitssituation oder wegen einer Ausbildung wird die Stadt Zürich als zweiter Aufenthaltsort gewählt.
Wochenaufenthalter*innen wohnen nur an ihren Arbeits- oder Studientagen in Zürich: an arbeits- oder studienfreien Tagen kehren sie an ihren Wohnsitz zurück. Wochenaufenthalte sind grundsätzlich nur vorübergehende Lösungen.
Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz (Ort, wo die Steuern bezahlt werden) dort, wo die stärksten wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen bestehen (Lebensmittelpunkt). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist nicht zwingend an dem Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist.
Nach der Anmeldung beim Personenmeldeamt erhalten Wochenaufenthalter*innen vom Steueramt einen Fragebogen zur Abklärung ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes. Darin müssen sie über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zur Stadt Zürich sowie zu ihrer Wohnsitzgemeinde Auskunft geben. Bei Bedarf werden sie anschliessend für ergänzende Angaben zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Danach wird über den steuerrechtlichen Wohnsitz entschieden.
Hinweis: die Abklärungen durch das Steueramt erfolgen unabhängig vom Personenmeldeamt.
Trennung, Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Bei Trennung, Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Verlauf einer Steuerperiode werden die Eheleute oder die Partner*innen rückwirkend ab dem 1. Januar dieser Steuerperiode getrennt besteuert und müssen je eine separate Steuererklärung einreichen.
Zahlungen, die bis zum Datum der Trennung, Scheidung oder Auflösung an die gemeinsam ausgestellte Steuerrechnung geleistet wurden, werden gemäss § 180 Steuergesetz je zur Hälfte beiden Eheleuten oder Partner*innen an die neue separate provisorische Steuerrechnung gutgeschrieben.
Falls die Eheleute oder die Partner*innen eine andere Aufteilung der Zahlungen wünschen, benötigen wir eine schriftliche Mitteilung, welche von beiden steuerpflichtigen Personen unterzeichnet sein muss.
Todesfall
Mit dem Tod einer steuerpflichtigen Person endet ihre Steuerpflicht. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todesdatum müssen die Erb*innen eine unterjährige Steuererklärung einreichen. Ist die verstorbene Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen Partnerschaft, wird die bestehende gemeinsame Steuerpflicht auf das Todesdatum hin beendet: Die überlebende Person wird ab dem Folgetag als Einzelperson besteuert. Demzufolge sind im Todesjahr zwei Steuererklärungen einzureichen – eine Steuererklärung für die Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht vom 1. Januar bis und mit dem Todesdatum und eine Steuererklärung für den Zeitraum der Einzelsteuerpflicht der überlebenden Person ab Folgetag bis zum Jahresende.
Nachdem der Tod einer Person beim Bestattungsamt der Stadt Zürich gemeldet worden ist, wird das Steueramt entsprechend benachrichtigt. Das Steueramt der Stadt Zürich kann in der Folge das Inventarverfahren durchführen.
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in der Stadt Zürich muss die Inventarbehörde des Steueramts in der Regel innert zwei Wochen nach dem Todestag das Inventarverfahren einleiten. Das Inventarverfahren umfasst:
- Inventarfragebogen
- Tresoröffnungsprotokoll
- Unterjährige Steuererklärung für das Todesjahr (wird später und separat versandt)
Im Inventarverfahren werden die steuerrechtlich relevanten Umstände des Todesfalls erhoben. Ist kein oder nur geringfügiges Vermögen vorhanden, so gelangt ein abgekürztes Verfahren zur Anwendung und es muss lediglich die unterjährige Steuererklärung für das Todesjahr eingereicht werden.
Das Inventarverfahren wird – von Einzelfällen abgesehen – ausschliesslich schriftlich durchgeführt und beschränkt sich auf das Ausfüllen der zugestellten Formulare.
Das Inventarverfahren ist Grundlage für
- die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer
- die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
- die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens
- die korrekte Versteuerung der angefallenen Erbschaft, da die Erb*innen für den Vermögensanfall und die daraus resultierenden Einkünfte ab dem Todesdatum steuerpflichtig werden
Ausserdem kann das durchgeführte Inventarverfahren den Erb*innen helfen, die Erbteilung vorzunehmen. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich ausschliesslich Sache der Erb*innen; eine Mitwirkung der Steuerbehörden erfolgt nicht.
Bitte beachten Sie, dass für Vorsprachen bei der Inventarisation eine Voranmeldung zwingend notwendig ist.