Auf Gesuch befiehlt das Gericht der Person, die Sache unverzüglich herauszugeben.
Kommt die Person diesem Befehl nicht nach, kann die zurückfordernde Partei das zuständige Stadtammannamt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Stellen Sie zuerst ein begründetes Gesuch für den Herausgabebefehl zusammen mit sämtlichen Unterlagen an das:
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht summarisches Verfahren
Postfach
8036 Zürich
Sollte trotz erfolgtem Herausgabebefehl die Sache nicht herausgegeben werden:
- Stellen Sie den vollstreckbaren Herausgabeentscheid dem im Entscheid erwähnten Stadtammannamt zu
- Beantragen Sie die Zwangsvollstreckung.
Zeitbedarf von Gesuch bis Vollzug: mehrere Wochen
Das Stadtammannamt kann einen Vorschuss der absehbaren Verfahrenskosten verlangen.