Unerlaubtes Abstellen von Fahrzeugen auf privatem Grund verletzt Ihr Eigentumsrecht. Ein gerichtliches Verbot hilft, solche Besitzstörungen zu verhindern und Ihr Grundstück zu schützen.
- Das gerichtliche Verbot richtet sich gegen unbestimmte Personen, zum Schutz von privatem Grundeigentum (Besitzesstörung).
- Schilder warnen vor Polizeibusse bis Fr. 2000.– bei Missachtung des Verbots.
- Häufig weisen gelbe Markierungen auf das bestehende Verbot hin.
- Jede Person, die dazu berechtigt ist (Eigentümer*in, Verwaltung, Hauswartung, Mieter*in usw.), kann Zuwiderhandlungen der Stadtpolizei anzeigen.
- Das Stadtammannamt ist nicht zuständig für Strafanträge und fordert wegen Missachtung des Verbots keine Umtriebsentschädigungen oder dergleichen ein.
Beachten Sie die Checkliste für Verbote – siehe unten.
Ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbotes (siehe unten) können Sie einreichen an:
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht summarisches Verfahren
Wengistrasse 30
8004 Zürich
Briefadresse:
Postfach
8036 Zürich
Reichen Sie das Urteil im Original dem zuständigen Stadtammannamt (vermerkt im Urteil) ein und beantragen Sie die Errichtung des Verbots.
Der Verbotstext wird im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.
Besichtigung der Örtlichkeiten mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin, Hersteller*in der Schilder sowie gegebenenfalls der Stadtpolizei.
Bezirksgericht Zürich: mindestens Fr. 500.–
Stadtammannamt Zürich: mindestens Fr. 300.–
Schilderhersteller: ab Fr. 350.– (1 Schild)
Das Stadtammannamt kann einen Kostenvorschuss verlangen.
Wenn jemand das Verbot missachtet und zum Beispiel das Gelände unberechtigt befährt oder Fahrzeuge abstellt, reichen Sie bei der Stadtpolizei Zürich eine Anzeige ein wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots. Befolgen Sie die im Strafantrag beschriebene Vorgehensweise.
BGE 148 IV 30 / ZR 121 (2022) S. 89
Der Sachverhalt war in Bezug auf das Parkieren der Beschuldigten auf einem im Privateigentum stehenden Parkplatz mit einer Vielzahl von Parkfeldern, welche der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung standen, unbestritten. Beurteilt werden musste, ob die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot schuldig gesprochen werden kann, weil sie die bezahlte (und somit die zulässige) Parkzeit überschritten hat.
Urteil: Die Parkplätze waren für die Allgemeinheit und damit für einen unbestimmten Benutzerkreis freigegeben. Weil das fragliche Areal dem allgemeinen Verkehr diente, handelte es sich hierbei um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV unabhängig von den bestehenden Eigentumsverhältnissen. Entsprechend sind die Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungsbestimmungen anwendbar, das heisst, es sind die darin vorgesehenen Signale und Markierungen zu verwenden. Die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO ist damit nicht zulässig.