Die Gebühren des Stadtrichteramts sind in der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV, LS 323.1) festgelegt.
Im Einspracheverfahren entstehen zusätzliche Kosten zur Busse und den Gebühren im Strafbefehl. Wenn die Einsprache abgewiesen wird, werden auch diese Kosten der*dem Einsprecher*in auferlegt.