Kommt eine Person der Aufforderung zum rechtzeitigen Verlassen einer Mietsache nicht nach, kann die Liegenschaften-Verwaltung das Stadtammannamt beauftragen, die Ausweisung zu vollstrecken.
Senden Sie ein Gesuch um Ausweisung (zusammen mit sämtlichen Unterlagen) an die Schlichtungsbehörde oder das Bezirksgericht Zürich – siehe Checkliste.
Sollte der Mieter oder die Mieterin trotz Befehl nicht ausziehen:
Für den Antrag zur Zwangsräumung stellen Sie den vollstreckbaren Ausweisungsentscheid (mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung) dem im Entscheid erwähnten Stadtammannamt zu und beantragen, die Zwangsräumung zu vollstrecken.
Zeitbedarf ab Eingang Ausweisungsantrag bis Vollstreckung: bis 4 Wochen.
Das Stadtammannamt vollstreckt die Zwangsräumung unter Mithilfe des Magazindienstes der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich. Sofern nötig, auch mit Unterstützung der Stadtpolizei sowie anderen Dienstleistern.
Der Magazindienst lagert das Gut bis zu einem Monat ein.
Üblicherweise wird der Liegenschaften-Verwaltung die Entsorgung des Abfalls, unbrauchbarer und/oder wertloser Gegenstände überlassen.
Das Stadtammannamt vollstreckt die Zwangsräumung zusammen mit der auszuweisenden Person und der Liegenschaften-Verwaltung. Sofern nötig, auch mit Unterstützung der Stadtpolizei und anderen Dienstleistern.
Beachtet der bzw. die Auszuweisende den Räumungsbefehl nicht und/oder kann vorhandene Gegenstände nicht an einem anderen Ort unterbringen, veräussert das Stadtammannamt die Sachen und deckt mit dem Erlös die Verfahrenskosten.
Üblicherweise wird der Liegenschaften-Verwaltung die Entsorgung des Abfalls, unbrauchbarer und/oder wertloser Gegenstände überlassen.
Das Stadtammannamt kann einen Vorschuss der absehbaren Verfahrenskosten verlangen. Die Gesamtkosten können mehrere tausend Franken betragen.