Die Gläubiger*innen leiten mit einem Zahlungsbefehl das Verfahren zur Zwangsvollstreckung für eine Geldzahlung ein. Grundlage dafür ist das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, kurz SchKG.
Der Zahlungsbefehl ist auch eine Mahnung. Sie haben ab Zustellung des Zahlungsbefehls 20 Tage Zeit, die Forderungen zu begleichen.
Sie können die Summe entweder beim Betreibungsamt bezahlen oder den Gläubiger*innen überweisen. Das Betreibungsamt berechnet Ihnen die Gesamtforderung mit Zinsen und Kosten.
Wenn Sie aus dem Forderungsgrund nicht erkennen können, worum es sich handelt, dann verlangen Sie vom Betreibungsamt, dass die Gläubiger*innen Beweismittel vorlegen.
Empfehlenswert ist, rechtzeitig auch bzw. trotzdem Rechtsvorschlag zu erheben.
Sind Sie mit dieser Forderung nicht einverstanden? Dann können Sie den Zahlungsbefehl bestreiten. Das heisst, Sie müssen Rechtsvorschlag erheben. Sie haben dazu 10 Tage Zeit.
Den Rechtsvorschlag können Sie dem zuständigen Betreibungsamt mündlich oder schriftlich mitteilen.
Wollen die Gläubiger*innen das Verfahren fortsetzen, müssen sie zuerst den Rechtsvorschlag beseitigen. Erst dann beginnt die eigentliche Zwangsvollstreckung.
Aufforderung zur Zahlung
1. Mit dem Zahlungsbefehl werden die Schuldner*innen aufgefordert, die angegebenen Beträge samt Betreibungskosten zu bezahlen. Der Zahlungsbefehl wird aufgrund der Angaben der Gläubiger*innen erstellt, ohne Prüfung der geltend gemachten Forderungen.
Rechtsvorschlag (Bestreitung)
2. Wollen die Schuldner*innen die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so haben sie dies sofort den Überbringer*innen dieses Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.
3. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden. Werden die Schuldner*innen jedoch für eine Forderung betrieben, für die in einem früheren Konkurs ein Verlustschein ausgestellt worden ist oder die nach Art. 267 SchKG denselben Beschränkungen unterliegt, und erheben Rechtsvorschlag, weil sie nicht zu neuem Vermögen gekommen sind, so haben sie dies ausdrücklich zu erklären (bspw. durch Vermerk «kein neues Vermögen» im Feld «Bemerkungen»). Wollen die Schuldner*innen in einem solchen Falle die Forderung an sich nicht bestreiten, so haben sie dies ausdrücklich anzumerken (bspw. durch den weiteren Vermerk «Forderung unbestritten»).
4. Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist mit dem Rechtsvorschlag («Teilrechtsvorschlag») der bestrittene Betrag anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Wird in der Betreibung auf Verwertung eines Pfandes nichts anderes bemerkt, wird angenommen, die Bestreitung beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht.
5. Die betriebene Person kann sich den Rechtsvorschlag gebührenfrei bescheinigen lassen.
Fortsetzung der Betreibung
6. Erheben die Schuldner*innen keinen Rechtsvorschlag (Ziff. 2 bis 4) oder wird der Rechtsvorschlag in einem späteren gerichtlichen Verfahren aufgehoben, so können die Gläubiger*innen frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Auf der Grundlage des Fortsetzungsbegehrens wird die Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses weitergeführt.
7. Erheben die Schuldner*innen Rechtsvorschlag, so haben die Gläubiger*innen den Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so können die Gläubiger*innen auch nach Massgabe von Art. 80–83 SchKG beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen.
Weitere wichtige Hinweise
8. Sind die Schuldner*innen ohne Verschulden davon abgehalten worden, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben, können sie die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie müssen innert 10 Tagen vom Wegfall des Hindernisses an ein begründetes Gesuch einreichen und den Rechtsvorschlag beim zuständigen Betreibungsamt nachholen (Art. 33 SchKG). Betreibungsferien (7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli, vgl. Art. 56 SchKG) und Rechtsstillstand (Art. 57 SchKG) hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in einen dieser Zeiträume, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG).
9. Die Schuldner*innen oder die Schuldnerin kann das Betreibungsamt jederzeit ersuchen, den Gläubiger oder die Gläubigerin aufzufordern, die Beweismittel für die Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen (Art. 73 SchKG). Der Schuldner oder die Schuldnerin kann auch jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85 und Art. 85a SchKG).
10. Wird für eine pfandgesicherte Forderung die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so können die Schuldner*innen innert 10 Tagen durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Gläubiger*innen vorerst das Pfand verwerten lassen (Art. 41 Abs. 1bis SchKG), ausser bei Betreibung für grundpfandgesicherte Zinsen und bei der Wechselbetreibung. Ebenfalls durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde können Schuldner*innen geltend machen, das Betreibungsamt habe gesetzeswidrig oder unangemessen gehandelt (Art. 17 SchKG). Einwendungen gegen den Bestand der Forderung sind jedoch im Rahmen des Rechtsvorschlags vorzubringen.
11. Besteht zwischen den Schuldner*innen und Ehegatten Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB), so ist dies dem Betreibungsamt mitzuteilen, damit auch dem Ehegatten ein Zahlungsbefehl zugestellt werden kann. Der Ehegatte kann in diesem Falle auch Rechtsvorschlag erheben (Art. 68a-b. SchKG). Besondere Zustellungsregeln gelten auch, wenn die Schuldner*innen minderjährig sind oder einer Erwachsenenschutzmassnahme unterstehen (Art. 68c-d SchKG).
12. Der Betreibungsvorgang ist im Betreibungsregister während 5 Jahren für Dritte einsehbar. Er ist nicht mehr einsehbar, wenn die Gläubiger*innen dem Betriebungsamt den Rückzug der Betreibung mitteilen, aufgrund eines Gerichtsentscheids oder aufgrund der Gutheissung eines Gesuchs der Schuldner*innen um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG).
Hinweis: Dieser Text entspricht weitgehend dem untenstehenden Merkblatt-Download. Er gibt die Rechtslage vereinfacht wieder. Mehr Informationen erhalten Sie beim Betreibungsamt. Bei Unklarheiten wird empfohlen, eine Rechtsberatung einzuholen.
(Inhalt von: Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, 1. März 2020)