- Sie haben gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben.
- Der Zahlungsbefehl wurde Ihnen vor mindestens drei Monaten zugestellt.
- Sie haben die betriebene Forderung nicht anerkannt.
- Die Gläubiger*innen haben Ihren Rechtsvorschlag (noch) nicht beseitigt.
Wenn Sie hingegen:
- eine Schuldanerkennung unterschrieben haben,
- oder auf den Zahlungsbefehl hin eine Zahlung geleistet haben,
- oder den Rechtsvorschlag zurückgezogen haben,
dann handelt es sich nicht mehr um eine ungerechtfertigte Betreibung.
Hinweis: Handelt es sich um eine gerechtfertigte, aber inzwischen vollständig bezahlte Betreibung? Dann steht für das Löschgesuch ein Online-Formular zur Verfügung.
Sie stellen ein Gesuch an das Betreibungsamt, welches Ihnen den Zahlungsbefehl zugestellt hat. Die Gläubiger*innen müssen nun dem Betreibungsamt nachweisen, dass entweder eine Zahlung geleistet oder der Rechtsvorschlag beseitigt oder ein Verfahren gegen den Rechtsvorschlag eingeleitet wurde.
Je nach Stellungnahme der Gläubiger*innen kann das Betreibungsamt den Registereintrag anpassen.
Als Gesuchsteller*in müssen Sie dem Betreibungsamt gleichzeitig mit dem Gesuch 40 Franken bezahlen.
Ein Gesuch wird abgelehnt, wenn
- die Gläubiger*innen bereits ein Verfahren einleiteten, das Ihren Rechtsvorschlag beseitigen soll.
- bereits ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung gestellt wurde.
- Sie das Gesuch zu früh eingereicht haben.
- eine Zahlung von Ihnen geleistet wurde.
Das Betreibungsamt behandelt Ihr Gesuch nicht, wenn
- die Betreibung vor mehr als fünf Jahren eingeleitet wurde. Die Betreibung erscheint in diesem Fall sowieso nicht mehr im Betreibungsregister-Auszug.
- der Zahlungsbefehl Ihnen vor länger als einem Jahr zugestellt wurde.
Gesuchstellung
Die Schuldner*innen erhalten einen Zahlungsbefehl und erheben beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag.
Nach mindestens 3 Monaten Wartezeit stellen die Schuldner*inne ein Gesuch an das Betreibungsamt um die Nichtbekanntgabe einer Betreibung.
Das Betreibungsamt prüft das Gesuch.
Entweder: Das Betreibungsamt weist das Gesuch ab oder tritt nicht darauf ein.
Resultat: Das Gesuchsverfahren ist beendet, Betreibung erscheint weiterhin.
Oder: Das Betreibungsamt behandelt das Gesuch.
Betreibungsamt behandelt das Gesuch
Das Betreibungsamt fordert die Gläubiger*innen auf, nachzuweisen, ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet zu haben oder zu erklären, eine Zahlung seitens Schuldner*in sei erfolgt.
Entweder: Die Gläubiger*innen legen den Nachweis vor oder erklären, die Schuldner*innen haben die Zahlung geleistet.
Resultat: Betreibung erscheint weiterhin im Betreibungsauszug.
Oder – Variante 1: Die Gläubiger*innen legen innert 1 Monat nach Fristansetzung keinen Nachweis vor.
Resultat: Betreibung abschliessen, Betreibung erscheint nicht im Auszug.
Oder – Variante 2: Die Gläubiger*innen legen den Nachweis sofort/später vor oder stellen ein Fortsetzungsbegehren.
Resultat: Betreibung erscheint (wieder) im Auszug.
Oder – Variante 3: Die Schuldner*innen bezahlen die Forderung beim Betreibungsamt oder an die Gläubiger*innen.
Resultat: Betreibung erscheint wieder im Auszug.