Wird Einkommen beschlagnahmt (Fachausdruck: gepfändet), muss das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Schuldner*innen berechnet werden. Das Existenzminimum soll die Grundbedürfnisse absichern.
Die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Nettoeinkommen ist pfändbar und wird verwendet, um die Schulden zu bezahlen.
Das Existenzminimum besteht aus einem Grundbetrag, Zuschlägen für Miete, Krankenkasse, Berufskosten, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge und anderen.
Das Betreibungsamt berechnet das Existenzminimum nach Ermessen.
Die folgenden Aufwendungen der Schuldner*innen müssen bezahlt sein. Entsprechende Quittungen und Verträge sind dem Betreibungsamt vorzulegen.
- Krankenkassen-Prämien der Grundversicherung KVG, unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung. Die Zusatzversicherung VVG kann nicht angerechnet werden.
- Unfallversicherungen,
- Hausrat- und Haftpflichtversicherungen,
- Berufsverbände,
sofern nicht vom Lohn abgezogen.
Empfehlung: Die Schuldner*innen sollen dem Betreibungsamt Quittungen und Rechnungen vorlegen.
Zum Existenzminimum werden auch Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge geschlagen, die Sie an Personen zahlen, die nicht in Ihrem Haushalt leben. Voraussetzung ist, dass Sie diese Beiträge bereits vor der Pfändung geleistet haben, und Sie diese Beiträge auch während der Pfändungsdauer weiter bezahlen.
Unterhaltsbeiträge (gemäss Art. 164 ZGB, Art. 13 PartG), die eine Person in der Ehe oder Partnerschaft von der anderen für Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Mithilfe im Beruf oder Gewerbe erhält, können wie gewöhnliche Forderungen gepfändet werden.
Beiträge (gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB) aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit den Schuldner*innen leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (BGE 104 III 77).
Verfügen beide Personen über ein Einkommen, bestimmt das Betreibungsamt das Existenzminimum für die ganze Familie. Der Grund: Beide Personen tragen das gemeinsame Existenzminimum (Art. 163 ZGB).
Das Betreibungsamt berechnet anschliessend mit einer Formel, unter Berücksichtigung der beiden Einkommen und des gemeinsamen Existenzminimums, den pfändbaren Lohnanteil der Schuldner*innen.
Die Steuern werden im Existenzminimum nicht angerechnet (BGE 95 III 42 E2).