Ein*e Gläubiger*in kann ein Betreibungsverfahren jederzeit zurückziehen. Es gibt den endgültigen und den vorübergehenden Rückzug.
Ein*e Gläubiger*in kann ein Betreibungsverfahren jederzeit endgültig zurückziehen, unabhängig vom Stadium der Betreibung. Diese Betreibungen erscheinen nicht im Betreibungsregisterauszug des Schuldners bzw. der Schuldnerin.
Ein*e Gläubiger*in kann ein Fortsetzungs- oder ein Verwertungsbegehren vorübergehend zurückziehen. Das ergibt Sinn, wenn die Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen haben. Wird die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger das Begehren jederzeit erneut stellen. Die Fristen sind zu beachten.