Gegen jede Verfügung, Amtshandlung oder Mitteilung können Sie eine Beschwerde erheben. Beispielsweise, wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Stadtammann- oder Betreibungsamt unangemessen handelte.
Unabhängig davon, ob es sich um eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt oder das Stadtammannamt handelt, gilt eine Frist von 10 Tagen.
Die Beschwerde
- ist zu begründen
- hat einen Antrag zu enthalten
- ist ein dreifacher Ausfertigung einzureichen
- ist in deutscher Sprache zu verfassen
Zuständig
Bezirksgericht Zürich
Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter
Badenerstrasse 90
8004 Zürich
Briefadresse:
Postfach
8036 Zürich
Die Beschwerde
- ist zu begründen
- hat einen Antrag zu enthalten
- ist ein dreifacher Ausfertigung einzureichen
- ist in deutscher Sprache zu verfassen
- muss Beweismittel enthalten
Zuständig
Bezirksgericht Zürich
Aufsichtsbehörde über Stadtammannämter
Badenerstrasse 90
8004 Zürich
Briefadresse:
Postfach
8036 Zürich
Kosten
Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeführung wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts § 20 GebV OG erhoben.