
Beantworten Sie frühzeitig folgende Fragen:
- Aufenthaltsbewilligung: Bringe ich die nötigen Voraussetzungen mit?
- Lebensbedingungen: Welche Wohnsituation, Gesundheitsversorgung, Kultur, Sprache, Religion und was für ein soziales Umfeld treffe ich im neuen Land an?
- Finanzen: Wie hoch werden die Lebenskosten sein und wie finanziere ich diese?
- Krankenkasse und Versicherungen: Wie bin ich weiterhin optimal versichert?
- Rechtliches: Welche Rechte und Pflichten habe ich am neuen Ort sowie als Auslandschweizer*in?
- Renten und Sozialversicherung: Verändern sich die Beträge und Ansprüche?
Informieren Sie sich in der Schweiz bei der entsprechenden Vertretung des Ziellandes. In der Regel ist dies eine Botschaft oder ein Konsulat. Oft sind für pensionierte Personen eine Krankenversicherung sowie finanzielle Sicherheiten nötig.
Für ausländische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen: Ihre Niederlassungsbewilligung für die Schweiz erlischt bei der Abmeldung oder wenn Sie sich mehr als 6 Monate im Ausland aufhalten. Sie können ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung (im Kapitel Formulare) bis maximal 4 Jahre stellen. Beachten Sie, dass Sie das Gesuch rechtzeitig in schriftlicher Form beim Migrationsamt Kanton Zürich einreichen und die Antwort spätestens 6 Monate nach Ihrer Abreise ins Ausland bei Ihnen eintrifft. Andernfalls erlischt Ihre Niederlassungsbewilligung.
Beachten Sie, dass beim Umzug ins Ausland je nach Staatsbürgerschaft und Alter auch Ihre Rente beeinflusst wird. Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre «Sozialversicherungen: Aufenthalt in der Schweiz und Ausreise».
Verlassen Sie als Schweizer Bürger*in das Land und leben Sie zukünftig in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat, sind Sie nicht mehr der obligatorischen AHV und IV unterstellt. Bei Ländern ausserhalb der EU/EFTA können Sie unter gewissen Bedingungen einer freiwilligen Versicherung beitreten.
Weiterhin Anspruch auf eine AHV-Rente haben EU/EFTA-Staatsbürger*innen sowie solche eines Landes, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Kein Anspruch auf eine AHV-Rente haben Staatsbürger*innen eines Landes, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. In einigen Fällen können die Betroffenen die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen.
Sie verlieren den Anspruch auf diese Leistungen. Diese werden nur Personen gewährt, die in der Schweiz wohnhaft sind.
Waren Sie im Ausland erwerbstätig, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Rentengelder. Beachten Sie die unterschiedlichen Rentenalter und informieren Sie sich bei der SVA Zürich über das korrekte Vorgehen.
Innerhalb der EU/EFTA sind Menschen, die eine AHV-Rente aus der Schweiz beziehen, weiterhin in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Mit einigen Ländern besteht jedoch eine Sondervereinbarung und die Rentenbezüger*innen können sich im Wohnsitz-Land versichern. Informieren Sie sich, welche Regeln im entsprechenden EU/EFTA-Land gelten.
Ausserhalb der EU/EFTA sind Menschen, die eine AHV-Rente aus der Schweiz beziehen, im jeweiligen Wohnsitz-Land krankenversicherungspflichtig. Schweizer Krankenversicherungen können den Rentenbezüger*innen jedoch eine freiwillige Versicherung anbieten, damit der gewohnte Versicherungsschutz weiterhin besteht.
Wenn Sie in der Pension in die Schweiz zurückkehren wollen, ist es in erster Linie sinnvoll, sich an die nächstgelegene schweizerische Auslandsvertretung (Botschaften oder Konsulate) zu wenden. Es ist zu empfehlen, vor einer Rückwanderung möglichst viele Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Einreise keine Schwierigkeiten entstehen.
Folgendes ist relevant:
- Die betroffene Person sollte sich, wenn möglich vor der Rückreise, im Ausland offiziell abmelden und muss sich in der Schweiz möglichst rasch anmelden, damit es keine Probleme im Zusammenhang mit Spital- und Arztkosten gibt.
- Die Anmeldung einer Grundversicherung bei einer Krankenkasse ist zwingend und kann bereits vor Einreise in die Wege geleitet werden.
- Die Zentrale Abklärungs- und Vermittlungsstelle (ZAV) ist in der Stadt Zürich zuständig für Auslandschweizer*innen, die in der Stadt Zürich Wohnsitz nehmen wollen und keine Unterkunft haben.
- Das Amt für Zusatzleistungen (AZL) ist in der Stadt Zürich grundsätzlich für die Absicherung der materiellen Existenz von IV- und AHV-Rentner*innen zuständig. Eine Anmeldung beim AZL ist erst nach der Rückkehr möglich.
Weitere allgemeine Informationen zum Rückwandern finden Sie beim eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
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Die Fachstelle Zürich im Alter berät Sie gerne zu den Themen Leben im Ausland und Rückwanderung in die Schweiz. Eine Beratung ist persönlich oder telefonisch möglich. Melden Sie sich bei uns.