
In der Patientenverfügung bestimmt eine Person, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht. Dies trägt zur Wahrung der persönlichen Autonomie bei.
Die Patientenverfügung unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben, die sicherstellen, dass die individuellen Wünsche respektiert werden.
- Die Person bestimmt, welche Vertrauensperson in ihrem Namen über eine medizinische Massnahme entscheiden soll. Sie kann der Vertrauensperson konkrete Weisungen erteilen.
- Die verfügende Person muss die Patientenverfügung schriftlich abfassen, datieren und eigenhändig unterzeichnen.
- Erst wenn die verfügende Person urteilsunfähig ist, entfaltet die Patientenverfügung ihre Wirkung.
- Die Patientenverfügung repräsentiert die Wünsche und Entscheidungen der betroffenen Person, so wie sie zum Zeitpunkt des Eingriffs festgelegt wurden.
- Das medizinische Personal befolgt die Patientenverfügung nicht, wenn sie gegen das Gesetz verstösst. Es kommt der Verfügung auch nicht nach, wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der verfügenden Person entspricht.
Ärzt*innen und Pflegepersonal spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Patientenverfügung. In den Gesundheitsinstitutionen der Stadt ist das medizinische Personal sensibilisiert, die Wünsche der Patient*innen zu respektieren. Dies gewährleistet, dass die medizinische Betreuung nicht nur fachlich kompetent, sondern auch einfühlsam und im Einklang mit den individuellen Präferenzen erfolgt.