
Die Kinder werden entsprechend ihrer Wohnadresse einem Kindergarten oder Schulhaus zugeteilt. Nicht immer ist dies der am nächsten gelegene Standort.
Schulbehörde und Schulleitung müssen bei der Klassenbildung auf eine ausgewogene Zusammensetzung achten: Anzahl und Geschlecht der Schüler*innen, Länge und Sicherheit des Schulwegs und Kinder mit besonderen Förderbedürfnissen gilt es zu berücksichtigen.
Zuteilungsgesuche
Gemäss städtischem Reglement über die Zuteilung der Schüler*innen können Eltern aus persönlichen Gründen eine bestimmte Schule oder Lehrperson für ihr Kind bevorzugen. Dazu müssen sie ein begründetes Zuteilungsgesuch stellen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine gewünschte Zuteilung. Vorrang hat immer die Einhaltung der kantonalen Vorgabe zur Klassenbildung.
- Gesuche können bis 31. März für das folgende Schuljahr eingereicht werden
- Für Kindergartenkinder online über den Service «Meine Kinder»
- Für Primar- und Sekundarschüler*innen per Post an die Kreisschulbehörde
- Die Zuteilungsentscheide erhalten die Eltern Anfang Juni über den Service «Meine Kinder» oder per Post.
Wenn Sie innerhalb der Stadt Zürich in einen anderen Schulkreis umziehen oder aus der Stadt Zürich wegziehen, informieren Sie bitte die Lehrperson über das Umzugsdatum und die neue Wohnadresse.
Denken Sie auch daran, gegebenenfalls die Betreuung für Ihr Kind fristgerecht zu kündigen.
Ziehen Sie von ausserhalb der Stadt Zürich in den Schulkreis, füllen Sie bitte das Formular Zuzug aus und senden Sie dieses an die Kreisschulbehörde.
Gemäss der Volksschulverordnung des Kantons Zürich können die Schüler*innen an zwei Tagen pro Schuljahr dem Unterricht fernbleiben. Diese können Sie ohne Angabe eines Grundes frei wählen. Für Jokertage müssen Sie kein Gesuch stellen, aber die Lehrperson oder Schulleitung frühzeitig informieren.
- Bei Bezug eines halben Jokertages wird ein ganzer Tag angerechnet.
- Ungenutzte Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
- Die Schulen haben das Recht, an bestimmten Anlässen wie Besuchs- oder Sporttagen Jokertage nicht zu bewilligen.
Möchten Sie Ihr Kind mehrere Tage oder über einen längeren Zeitraum vom Unterricht befreien lassen, reichen Sie bei der Klassenlehrperson und der Schulleitung ein schriftliches Gesuch ein. Dauert eine Absenz vom gesamten Unterricht länger als 12 Schulwochen, wenden Sie sich bitte an die Kreisschulbehörde.
Für eine Dispensation müssen gemäss Volkschulverordnung § 29 wichtige Gründe vorliegen. Dazu gehören insbesondere:
- ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler*innen
- aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schüler*innen
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
- aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
- Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung
Für Schüler*innen mit erhöhten Sprachförderbedürfnissen stehen in Integrationskindergärten zusätzliche Unterstützungsmassnahmen zur Verfügung. Aktuelle Information zum Angebot, zur Anmeldung und zur Zuweisung erhalten Sie bei der Kreisschulbehörde Waidberg.