Die institutionalisierte, allgemeine Elternmitwirkung betrifft das Verhältnis und die Zusammenarbeit der Eltern mit der Schule und den Behörden. Demokratisch gewählte Elternvertreter*innen bilden ein Elternmitwirkungsgremium. Dieses ist Teil der Schule und arbeitet institutionalisiert mit ihr zusammen.
- Organisierte Kontakte, transparente Informationen und gemeinsames Wirken schaffen ein Klima von Respekt, Wertschätzung, gegenseitigem Verständnis und Vertrauen.
- Eine gute Vertrauensbasis hilft, Probleme frühzeitig zu erkennen, zu entschärfen und konstruktiv zu lösen.
- Eltern nehmen ihre Mitwirkungsrechte in der Schule wahr.
- Durch die Möglichkeiten, Schulgemeinschaft und Schulkultur aktiv mitzugestalten, übernehmen Eltern Mitverantwortung für den Lebensraum Schule.
- Das Elterngremium engagiert sich in erster Linie für einen organisierten Informations- und Meinungsaustausch zwischen der Schule, den Eltern und den Behörden. Zentral ist das Anhörungsrecht der Eltern bei der Erarbeitung des Schulprogramms (§65 Volksschulverordnung). Weitere mögliche Tätigkeitsfelder sind: Mitwirkung bei Projekten, Anhörung beim Leitbild der Schule und betrieblichen Fragen wie Schulhaus- und Pausenplatzgestaltung, Einbezug in den Feedbackprozess der schulinternen Qualitätssicherung, Unterstützung bei Schulveranstaltungen, Förderung der Elternbildung, Koordination der Elternmithilfe, Unterstützung der Integration von Familien ausländischer Herkunft.
- Von der Elternmitwirkung gesetzlich ausgenommen sind personelle und methodisch-didaktische Entscheidungen. Auch haben Elterngremien keine Aufsichts- oder Kontrollfunktion. Die Bewältigung individueller Schulprobleme einzelner Schüler*innen ist nicht Aufgabe der Elterngremien.
- Die gewählten Elternvertreter*innen sind zuständig für die Anliegen der Elternschaft ihrer Klasse, einer Stufe und der ganzen Schule.
- Das Elterngremium steht in regelmässigem Informationsaustausch mit Schule und Elternschaft und koordiniert die Aktivitäten der Elternmitwirkung.
Die allgemeine Elternmitwirkung hat verbindliche Grundlagen. Sie wird durch das kantonale Volksschulgesetz (§55 VSG) und die Volksschulverordnung (§65 VSV) vorgegeben und im städtischen Organisationsstatut (Art. 24 Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich) sowie im Elternreglement der Stadt Zürich ausgeführt.
Gesetzliche Grundlagen für die Elternmitwirkung in den Stadtzürcher Schulen Volksschulgesetz (LS 412.100) § 55: «Das Organisationsstatut gewährleistet und regelt die Mitwirkung der Eltern. Bei Personalentscheidungen und methodisch-didaktischen Entscheidungen ist die Mitwirkung ausgeschlossen.»
Volksschulverordnung (LS 412.101) § 659: 1 «Das Organisationsstatut regelt die Form der allgemeinen Mitwirkung der Eltern. 2 Die Eltern oder eine Vertretung der Eltern werden bei der Erarbeitung des Schulprogramms angehört. Das Organisationsstatut kann weitergehende Mitwirkungsrechte einräumen. 3 Die Eltern können nicht zur allgemeinen Mitwirkung verpflichtet werden. 4 Die Schule stellt den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte unentgeltlich Räume zur Verfügung.»
Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) (AS 412.103): «Art. 24 Institutionalisierte Elternmitwirkung 1 Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz erlässt die Grundsätze für die institutionalisierte (allgemeine) Elternmitwirkung in den Schulen. In diesen Grundsätzen ist die Anhörung der Eltern oder einer Vertretung der Eltern bei der Erarbeitung des Schulprogramms zu gewährleisten und können weitergehende Elternmitwirkungsrechte eingeräumt werden. Ausgeschlossen von der Elternmitwirkung sind personelle und methodisch-didaktische Entscheidungen. 2 Im Rahmen dieser Grundsätze legt jede Schule die institutionalisierte Elternmitwirkung im Leitbild fest und regelt im Betriebskonzept deren Einzelheiten. 3 Der Globalkredit enthält einen angemessenen Betrag an die im Zusammenhang mit der institutionalisierten Elternmitwirkung entstehenden Kosten. Es werden keine Entgelte für die Mitarbeit der Eltern entrichtet.»
Reglement über die allgemeine EMW an den Volksschulen der Stadt Zürich (Elternreglement) (AS 412.106) Im Elternreglement hat die Präsidentinnen- und Präsidenten-Konferenz die gesamtstädtischen Grundsätze als Rahmenordnung für die allgemeine EMW in allen Stadtzürcher Volksschulen festgelegt.
Jede Schule verfügt über ein Elterngremium. Verschiedene Organisationsformen sind möglich:
- Elternrat mit ein bis zwei gewählten Klassendelegierten und einem Vorstand/Präsidium (häufigste Form)
- Elternforum mit Vollversammlungen aller Eltern und einem gewählten Vorstand/Präsidium
- Jahrgangs-Elternrunden (in Sekundarschulen möglich)
In den einzelnen Schulkreisen der Stadt Zürich ist die Elternmitwirkung in den Elternkontaktgremien Schulkreis vernetzt und steht in regelmässigem Austausch mit den Schulkreispräsidien.
Auf Stadtebene sind Elternvertreter*innen aus den Schulkreisen in der Elternorganisation Zürich und stehen im Austausch mit dem Vorsteher des Schul- und Sportdepartements.
In der kantonalen Elternorganisation KEO sind Elterngremien aus den Schulgemeinden des Kantons Zürich vernetzt.
Die Elternmitwirkungsgremien jeder Schule geben sich eine eigene «Geschäftsordnung», in der sie die Organisation ihres Gremiums samt seinen Aufgaben festhalten. Als Orientierung stehen zwei Mustergeschäftsordnungen zur Verfügung.
Es handelt sich hierbei um Muster, welche die Schulen im Rahmen des übergeordneten Rechts individuell ausgestalten und an ihre Gegebenheiten anpassen können und sollen. Erläuternde Hinweise auf Varianten sind in kleinerer, kursiver Schrift festgehalten. Die Hinweise sind nicht abschliessend.
Art. 1 Rechtsgrundlage und Zweck
¹Das Elternforum ist das Elterngremium der Schule …. und nimmt an dieser den Auftrag der Elternmitwirkung gemäss dem Reglement über die allgemeine Elternmitwirkung an den Volksschulen der Stadt Zürich (Elternreglement) wahr.
²Diese gemeinsam mit Eltern ausgearbeitete Geschäftsordnung des Elternforums wird von der Schulkonferenz der Schule …. gestützt auf Art. 6 des Elternreglements erlassen und bedarf der Genehmigung durch die Kreisschulpflege …. . Sie regelt im Rahmen des Elternreglements die Organisation und die Geschäftsführung des Elternforums.
Art. 2 Zusammensetzung und Organisation
¹Als Eltern im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten alle Erziehungsberechtigten von Kindern, welche die Schule …. besuchen.
²Alle Eltern bilden das Elternforum. Dieses wählt aus seiner Mitte den Vorstand.
³Organe des Elternforums sind demgemäss:
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand
⁴Zudem können Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden.
Art. 3 Aufgaben
¹Das Elternforum erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 11 des Elternreglements. Insbesondere wird es von der Schulleitung regelmässig über Aktuelles, Projekte und Veränderungen in der Schuleinheit informiert. Es informiert seinerseits die Eltern, die Schulleitung und die Aufsichtskommission über seine Arbeit. Es wird in den Planungsprozess der Schuleinheit einbezogen, vertritt die Anliegen und Vorschläge der Elternschaft und lässt sich zu den ihm unterbreiteten Geschäften vernehmen. Es hat ein Anhörungsrecht beim Leitbild und Schulprogramm sowie bei betrieblichen Fragen wie der Schulhaus- und Pausenplatzgestaltung auf Ebene der Schuleinheit.
²Das Elternforum beachtet die Grenzen der Elternmitwirkung gemäss Art. 3 des Elternreglements.
Art. 4 Einberufung und Durchführung
¹Die ordentliche Vollversammlung findet auf Einladung des Vorstands in jedem Schuljahr in der Regel im ersten Quartal statt.*
*Es können auch mehrere ordentliche Versammlungen vorgesehen werden.
²Der Vorstand ist berechtigt, ausserordentliche Vollversammlungen einzuberufen. Er ist zudem verpflichtet, eine ausserordentliche Vollversammlung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Elternschaft der Schuleinheit unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt.*
*Quorum für ao. Versammlungen kann anders festgesetzt werden.
³Zu den Versammlungen wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus eingeladen.*
*Andere Einladungsfrist möglich
⁴Der*die Präsident*in in deren*dessen Abwesenheit ein anderes Mitglied des Vorstands leitet die Sitzung.
⁵Stimmberechtigt sind alle anwesenden Eltern*. Die Beschlussfassung erfolgt offen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen**. Die Versammlung kann geheime Stimmabgabe unter Verwendung von Stimmzetteln beschliessen. Die Beschlüsse werden protokolliert.
*Variante für Stimmrecht: Zwei Erziehungsberechtigte eines Kindes haben zusammen eine Stimme.
**Möglich ist auch das Mehr der anwesenden Stimmen
⁶Die Schulleitung wird in der Regel zu den Sitzungen der Vollversammlung eingeladen, sie kann sich durch eine andere Person des Schulpersonals vertreten lassen. Bei Bedarf kann bei der Schulleitung der Beizug weiterer Schulpersonalvertretungen und beim Aufsichtskommissions-Präsidium der Beizug von Schulpflegemitgliedern beantragt werden.* Der Schulleitung und diesen weiteren Vertretungen kommt an den Sitzungen des Elternforums beratende Stimme zu.
*Varianten für weitere Öffnung der Vollversammlung für Lehrpersonen und Mitglieder der Aufsichtskommission sind möglich.
Art. 5 Kompetenzen
Der Vollversammlung kommen folgende Kompetenzen zu:
- Wahl des Vorstands aus ihrer Mitte
- Variante: Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands aus ihrer Mitte
- Festlegung von Schwerpunkten der Elternmitwirkungstätigkeit im Schuljahr
- Stellungnahme zu den ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäften
- Verabschiedung des Jahresberichts zuhanden der Schulleitung
Art. 6 Zusammensetzung
¹Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen*. Die Wahl durch die Vollversammlung gilt für ein Jahr** und kann jährlich erneuert werden.
*Andere Anzahl Vorstandsmitglieder je nach Verhältnissen der Schuleinheit möglich
**Wahl auf längere Amtsdauer möglich
²Der Vorstand konstituiert sich selbst und besetzt dabei insbesondere die Funktionen des*der Präsident*in, des*der Vizepräsident*in und des*der Aktuar*in *
*Variante: «Der*Die Präsident*in wird durch die Vollversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand an der ersten Sitzung im Schuljahr selbst und besetzt insbesondere die Funktionen der*des Vizepräsident*in und des*der Aktuar*in.»
Art. 7 Sitzungen des Vorstands
¹Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist, mindestens aber fünf Mal im Schuljahr*. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.
*Andere Mindestzahl oder überhaupt keine Angabe möglich.
²Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der*die Präsident*in den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, sofern von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt, das allen Eltern, dem Schulpersonal und der Kreisschulpflege zugänglich ist.
³Bei Bedarf kann die Schulleitung zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, an welcher sie oder die von ihr abgeordnete Vertretung aus dem Schulpersonal beratende Stimme hat.
Art. 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt das Elternforum nach aussen. Insbesondere obliegt ihm:*
- Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlungen
- Bestellung von Arbeits- und Projektgruppen zur Weiterbearbeitung eingebrachter Themen. In diese Gruppen können auch nicht dem Elternforum angehörende Personen gewählt werden.
- Kontakt mit Schulleitung und Aufsichtskommission der Schuleinheit
- Sicherstellung der Information der Elternschaft über Wahlen, Beschlüsse, Aktivitäten und Projekte des Elternforums
- Vernehmlassung zu den ihm von der Schulleitung unterbreiteten Geschäften sowie Anregung von Geschäften und insbesondere Vorschläge zur Gestaltung des Schulbetriebs bei dieser
- Organisation von Elternbildungsveranstaltungen
- Koordination der Elternunterstützung und Elternmithilfe
- Anträge an die Schulleitung für Kredite aus dem Globalkredit
- Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben des Elternforums gegenüber der Schulleitung
- Vorbereitung des Jahresberichts zuhanden der Vollversammlung
*Es können im Rahmen der Grenzen der Elternmitwirkung auch andere oder zusätzliche Aufgaben des Vorstands vorgesehen werden. Tendenziell ist die Stellung des Vorstands des Elternforums stärker als diejenige des Vorstands des Elternrats.
Art. 9 Teilnahme an der Schulkonferenz
Der Vorstand vertritt das Elternforum in der Schulkonferenz. Diese zieht bei der Behandlung von Anliegen und Vorschlägen der Elternschaft den Vorstand bei, der seine Vertretung selber bezeichnet.* Im Übrigen wird der Vorstand von der Schulleitung regelmässig über die Elternschaft interessierende allgemeine Themen der Schulkonferenz informiert.*
*Variante für weiteren Beizug: «Die Schulkonferenz kann unter Beachtung der Grenzen der Elternmitwirkung sowie des Datenschutzes den Vorstand auch zu anderen Traktanden an ihre Sitzungen einladen.»
Art. 10 Unkostenbeitrag aus dem Globalkredit
¹Der Globalkredit der Schule …. enthält nach gesamtstädtischer Vorgabe einen Betrag zur Deckung von Kosten der Elternmitwirkung. Die Mitarbeit im Elternforum sowie in dessen Vorstand und den Arbeitsgruppen erfolgt ehrenamtlich und wird nicht entschädigt.
²Der Vorstand stellt bei der Schulleitung Antrag auf entsprechende Kredite und rechnet gegenüber dieser über die Verwendung zugewiesener Gelder ab.
³Zudem kann das Elternforum Spenden zur Finanzierung besonderer Aktivitäten und Projekte entgegennehmen. Auch darüber rechnet der Vorstand gegenüber der Schulleitung ab.
Art. 11 Benützung der Infrastruktur der Schule
¹Dem Elternforum werden die nötigen Räumlichkeiten im Schulhaus für dessen Zusammenkünfte (Vollversammlungen, Sitzungen des Vorstands und der besonderen Arbeits- und Projektgruppen, Veranstaltungen) kostenlos zur Verfügung gestellt.
²Die Schulleitung kann die Benützung weiterer Infrastruktur der Schule (Büroinfrastruktur, Informationstafeln, Verteilung von Informationen über die Schule) gestatten.
³Durch die Benützung der Schulinfrastruktur darf der Schulbetrieb nicht gestört werden.
Art. 12
Diese Geschäftsordnung des Elternforums der Schule …. tritt nach der Genehmigung durch die Kreisschulpflege …. auf Schuljahr 20xx/xx in Kraft.
Art. 1 Rechtsgrundlage und Zweck
¹Der Elternrat ist das Elterngremium der Schule …. und nimmt an dieser den Auftrag der Elternmitwirkung gemäss dem Reglement über die allgemeine Elternmitwirkung an den Volksschulen der Stadt Zürich (Elternreglement) wahr.
²Diese unter Einbezug von Eltern ausgearbeitete Geschäftsordnung des Elternrats wird von der Schulkonferenz der Schule …. gestützt auf Art. 6 des Elternreglements erlassen und bedarf der Genehmigung durch die Kreisschulpflege …. . Sie regelt im Rahmen des Elternreglements die Organisation und die Geschäftsführung des Elternrats.
Art. 2 Zusammensetzung und Organisation
¹Als Eltern im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten alle Erziehungsberechtigten von Kindern, welche die Schule .… besuchen.
²Die von den Eltern jeder Klasse gewählten Delegierten bilden den Elternrat. Dieser wählt aus seiner Mitte den Vorstand.
³Organe des Elternrats sind demgemäss:
a) die Versammlung der Elterndelegierten
b) der Vorstand
⁴Zudem können Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden.
Art. 3 Aufgaben
¹Der Elternrat erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 11 des Elternreglements. Insbesondere wird er von der Schulleitung regelmässig über Aktuelles, Projekte und Veränderungen in der Schuleinheit informiert und er informiert seinerseits die Eltern, die Schulleitung und die Aufsichtskommission über seine Arbeit. Er wird in den Planungsprozess der Schuleinheit einbezogen, vertritt die Anliegen und Vorschläge der Elternschaft und lässt sich zu den ihm unterbreiteten Geschäften vernehmen. Er hat ein Anhörungsrecht beim Leitbild und Schulprogramm sowie bei betrieblichen Fragen wie der Schulhaus- und Pausenplatzgestaltung auf Ebene der Schuleinheit.
²Der Elternrat beachtet die Grenzen der Elternmitwirkung gemäss Art. 3 des Elternreglements.
Art. 4 Wahl der Elterndelegierten
¹Am 1. Elternabend in jedem Schuljahr wählen die Eltern jeder Klasse ….* Elterndelegierte für eine Amtsdauer von einem Jahr in den Elternrat.** Die schriftliche Einladung mit der Ankündigung der Wahl wird spätestens 10 Tage im Voraus durch die Klassenlehrperson verteilt.
* Art. 7 Abs. 1 lit. a Elternreglement gibt den Rahmen 1 - 2 Elterndelegierte vor.
**Variante bei Amtsdauer Klassenzug: Am 1. Elternabend in jedem Schuljahr wählen die Eltern einer neu gebildeten Klasse …. Elterndelegierte für die Amtsdauer des Klassenzugs in den Elternrat.
²Gewählt wird offen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.* Eine Wiederwahl ist möglich. Stimmberechtigt und wählbar sind alle am Elternabend anwesenden Eltern.** Mitarbeitende der Schuleinheit und Mitglieder der Kreisschulpflege sind nicht wählbar.
*Variante für Abstimmungsmodus: Gewählt wird geheim mit schriftlichen Stimmzetteln.
**Varianten für mögliche Einschränkungen: Zwei Erziehungsberechtigte eines Kindes haben zusammen eine Stimme. Nur ein Elternteil pro Familie kann in den Elternrat gewählt werden.
³Tritt ein*e Elterndelegierte*r im ersten Schulhalbjahr zurück oder verlässt ihr*sein Kind in diesem Zeitraum die Schuleinheit, so wird in der betreffenden Klasse eine Ersatzwahl durchgeführt. Vakanzen im zweiten Schulhalbjahr werden nicht mehr aufgefüllt.*
*Variante bei Wahl für die Dauer eines Klassenzugs:
«Tritt ein*e Elterndelegierte*r während der Amtsperiode zurück oder verlässt ihr*sein Kind in diesem Zeitraum die Schuleinheit, so wird in der betreffenden Klasse eine Ersatzwahl durchgeführt. Entsteht eine Vakanz lediglich für das letzte Schulhalbjahr, so wird sie nicht mehr aufgefüllt.»
Art. 5 Einberufung und Durchführung der Versammlung der Elterndelegierten
¹Der Elternrat versammelt sich in der Regel zu vier Sitzungen* im Schuljahr. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Dieser ist zudem verpflichtet, eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Elternschaft der Schuleinheit unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt.
*Zahl der Sitzungen kann auch anders, entsprechend den Bedürfnissen der Schuleinheit, festgelegt werden.
²Zu den Sitzungen wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage* im Voraus eingeladen.
*Andere Einladungsfrist möglich
³Der*Die Präsident*in in deren*dessen Abwesenheit ein anderes Mitglied des Vorstands leitet die Sitzung.
⁴Die Beschlussfassung erfolgt offen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung kann geheime Stimmabgabe unter Verwendung von Stimmzetteln beschliessen. Die Beschlüsse werden protokolliert.
⁵Die Schulleitung wird in der Regel zu den Sitzungen der Elterndelegierten eingeladen, sie kann sich durch eine andere Person des Schulpersonals vertreten lassen. Bei Bedarf kann bei der Schulleitung der Beizug weiterer Schulpersonalvertretungen und beim Aufsichtskommissions-Präsidium der Beizug von Schulpflegemitgliedern beantragt werden. Der Schulleitung und diesen weiteren Vertretungen kommt an den Sitzungen des Elternrats beratende Stimme zu.
Art. 6 Kompetenzen der Versammlung der Elterndelegierten
Der Versammlung der Elterndelegierten kommen folgende Kompetenzen zu*:
- Wahl des Vorstands aus ihrer Mitte an der ersten Sitzung des Schuljahres*
- *Variante, wenn Präsidium durch Delegiertenversammlung gewählt wird: «Wahl des*der Präsident*in und der weiteren Mitglieder des Vorstands aus ihrer Mitte»
- Bestellung von Arbeits- und Projektgruppen zur Weiterbearbeitung von eingebrachten Themen. In diese können auch nicht dem Elternrat angehörende Personen Einsitz nehmen.
- Festlegung von Zielen und Schwerpunkten der Elternmitwirkungstätigkeit im Schuljahr
- Erteilung von Aufträgen im Einzelfall an den Vorstand
- Vernehmlassung zu ihm von der Schulleitung unterbreiteten Geschäften sowie Anregung von Geschäften und insbesondere Vorschläge zur Gestaltung des Schulbetriebs bei dieser
- Verabschiedung des Jahresberichts zuhanden von Schulleitung, Kreisschulpflege und Elternschaft
*Variante: Es können im Rahmen der Grenzen der Elternmitwirkung auch andere oder weitere Kompetenzen der Versammlung der Elterndelegierten zugewiesen werden, wobei der Katalog mit dem Aufgabenkatalog des Vorstands abgestimmt sein sollte.
Art. 7 Zusammensetzung
¹Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.* Die Wahl durch die Delegiertenversammlung gilt für ein Jahr und kann jährlich erneuert werden.**
*Andere Anzahl Vorstandsmitglieder möglich.
**Werden die Delegierten auf die Amtsdauer eines Klassenzugs gewählt, kann auch eine entsprechende Amtsdauer für Vorstandsmitglieder vorgesehen werden.
²Der Vorstand konstituiert sich selbst und besetzt dabei insbesondere die Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Aktuarin/des Aktuars.*
*Variante: «Der*Die Präsident*in wird durch die Delegiertenversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand an der ersten Sitzung im Schuljahr selbst und besetzt dabei insbesondere die Funktionen der*des Vizepräsident*in und der*des Aktuar*in..»
Art. 8 Sitzungen des Vorstands
¹Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.
²Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht der*die Präsident*in der Stichentscheid zu. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, sofern von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt, das allen Eltern, dem Schulpersonal und der Kreisschulpflege zugänglich ist.
³Bei Bedarf kann die Schulleitung zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, an welcher diese oder die von ihr abgeordnete Vertretung aus dem Schulpersonal beratende Stimme hat.
Art. 10 Teilnahme an der Schulkonferenz
Der Vorstand vertritt den Elternrat in der Schulkonferenz. Diese zieht bei der Behandlung von Anliegen und Vorschlägen der Elternschaft den Vorstand, der seine Vertretung selber bezeichnet, bei.* Im Übrigen wird der Vorstand von der Schulleitung regelmässig über die Elternschaft interessierende allgemeine Themen der Schulkonferenz informiert.
*Variante für weitergehenden Beizug in der Schulkonferenz: «Die Schulkonferenz kann unter Beachtung der Grenzen der Elternmitwirkung sowie des Datenschutzes den Vorstand auch zu anderen Traktanden an ihre Sitzungen einladen.»
Art. 11 Unkostenbeitrag aus dem Globalkredit
¹Der Globalkredit der Schule …. enthält nach gesamtstädtischer Vorgabe einen Betrag zur Deckung von Kosten der Elternmitwirkung. Die Mitarbeit im Elternrat und dessen Vorstand erfolgt ehrenamtlich und wird nicht entschädigt.
²Der Vorstand stellt bei der Schulleitung Antrag auf entsprechende Kredite aus dem Globalkredit und rechnet gegenüber dieser über die Verwendung zugewiesener Gelder ab.
³Zudem kann der Elternrat Spenden zur Finanzierung besonderer Aktivitäten und Projekte entgegennehmen. Auch darüber rechnet der Vorstand gegenüber der Schulleitung ab.
Art. 12 Benützung der Infrastruktur der Schule
¹Dem Elternrat werden die nötigen Räumlichkeiten im Schulhaus für dessen Zusammenkünfte (Versammlung der Elterndelegierten, Vorstand sowie besondere Arbeits- und Projektgruppen) kostenlos zur Verfügung gestellt.
²Die Schulleitung kann die Benützung weiterer Infrastruktur der Schule (Büroinfrastruktur, Informationstafeln, Verteilung von Informationen über die Schule) gestatten.
³Durch die Benützung der Schulinfrastruktur darf der Schulbetrieb nicht gestört werden.
Art. 13
Diese Geschäftsordnung des Elternrats der Schule …. tritt nach der Genehmigung durch die Kreisschulpflege …. auf Schuljahr 20xx/xx in Kraft.