Die im September 2024 eingereichte Volksinitiative fordert die Ergänzung der Gemeindeordnung um einen Artikel zum preisgünstigen Wohnraum. Der Stadtrat erachtet sie nur als teilweise gültig – obschon er die grundlegenden Anliegen der Initiative teilt. Die Möglichkeiten von § 49b des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sollen bestmöglich zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum genutzt werden.
Es gilt aber sorgfältig abzuklären, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Mindestanteile an preisgünstigem Wohnraum bei Ein-, Um- und Aufzonungen rechtlich zulässig sind. Der Stadtrat beauftragt daher den Vorsteher des Hochbaudepartements mit der Erarbeitung eines Gegenvorschlags. Das Anliegen der Initiant*innen, gemeinnützige Wohnbauträger zu privilegieren, kann nicht aufgenommen werden. Eine solche Regelung ist nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar.
Stufengerechte Stossrichtung für den Gegenvorschlag
Als Instrument dazu eignet sich der kommunale Richtplan «Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen» (SLöBA). Er enthält bereits heute richtungsweisende Aussagen zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum, die im Sinne der Initiative präzisiert werden sollen. Der Richtplan ist für die nachfolgende Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) verbindlich. Die BZO wiederum sichert die Grundeigentümerverbindlichkeit. Antrag und Bericht des Stadtrats und der Gegenvorschlag müssen dem Gemeinderat innert 16 Monaten seit Einreichung der Volksinitiative, in diesem Fall bis zum 4. Januar 2026, vorgelegt werden.
Weitere Informationen
Anatole Fleck, Kommunikation
Amt für Städtebau
T +41 44 412 47 17
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