Der Stadtrat beantragte im Juli 2022 dem Gemeinderat die Ergänzung von Artikel 8 der Bau- und Zonenordnung (BZO) im Sinne der Umsetzung von §49b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Auslöser für die Erarbeitung dieser Vorlage war ein Änderungsantrag des Gemeinderats anlässlich der Festsetzung der BZO 2016 (GR Nr. 2014/335). Vorgesehen war, dass wer bei Arealüberbauungen den Ausnützungsbonus von 10 Prozent in Anspruch nimmt, künftig mindestens 50 Prozent dieser Mehrausnutzung als preisgünstigen Wohnraum realisieren sollte (GR Nr. 2022/359; Medienmitteilung vom 24. August 2022).
Nun zieht der Stadtrat den Antrag auf einstimmigen Wunsch der zuständigen Sachkommission Hochbaudepartement/Stadtentwicklung (SK HBD/SE) zurück. Im Rahmen der Beratung hat sich gezeigt, dass eine Anpassung des Artikel 8 BZO bezüglich Arealüberbauungen aufgrund der Vielzahl zu berücksichtigender Themen einer umfassenderen Gesamtsicht bedarf. Die Umsetzung wird daher im Rahmen einer zukünftigen BZO-Revision stattfinden.
Verordnung über die Umsetzung §49b PBG weiterhin in Beratung
Die gemeinsam mit der BZO-Teilrevision erlassene Umsetzungsverordnung (GR Nr. 2022/358) wird derzeit noch vom Gemeinderat beraten und kann in einem separaten Erlass festgesetzt werden. Sie regelt den Vollzug und die Kontrolle der Belegungsvorschriften und enthält insbesondere auch Regelungen zur Mietzinskontrolle bei den preisgünstigen Wohnungen. Die Umsetzungsverordnung soll die verbindliche Grundlage für die zukünftige Anwendung von §49b PBG nicht nur bei Arealüberbauungen, sondern auch bei Sondernutzungsplanungen sowie Auf- und Umzonungen werden.
Weitere Informationen
Anatole Fleck, Kommunikation, Amt für Städtebau, T +41 44 412 47 17, E-Mail anatole.fleck(at)zuerich.ch