Gültigkeit/Geltungsbereich
Die Bewilligung gilt nur für das auf der Vorderseite vermerkte Fahrzeug (Kontrollschildnummer). Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der Stadt Zürich.
Parkierungsdauer
Die Bewilligung berechtigt während der Dauer des Notfalldienstes in unmittelbarer Nähe der Praxis oder des Ortes, wo ein*e Patient*in besucht wird, in Blauen Zonen sowie auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung (60 Minuten und mehr) zu parkieren. Parkgebühren müssen nicht entrichtet werden.
Fehlende Parkierungsmöglichkeit
Fehlt eine Parkierungsmöglichkeit im Sinn von Ziffer 2, darf ausnahmsweise innerhalb eines signalisierten oder markierten Parkverbots parkiert werden. Wenn auch diese Möglichkeiten fehlen, darf auf dem Trottoir parkiert werden, sofern ein 1,5 m breiter Durchgang für Fussgänger*innen frei bleibt.
Polizeiliche Anordnung
Fahrverbote, Halteverbote, beschriftete Parkverbotsfelder (z. B. Taxi, Sanität) sind ausnahmslos einzuhalten. Fliessverkehr und Güterumschlagsbedürfnisse sind zu berücksichtigen und polizeiliche Anordnungen sind zu befolgen. Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden.
Eigentum an der Karte
Eigentümerin der Bewilligung ist die Stadt Zürich. Die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgendeiner Weise abändern und dgl. oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.
Änderungen
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind umgehend dem Ärzteverband der Bezirke Zürich und Dietikon, ZüriMed, Freiestrasse 138, 8032 Zürich zu melden. Wird die Bewilligung missbräuchlich verwendet, wird sie (unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Sanktionen) sofort entzogen.
Bezugsberechtigung
Ärzt*innen im städtischen Notfalldienst
Dienstabteilung Verkehr, Dezember 2024