Die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration stellt in der Stadt Zürich eine Übertretung dar und kann mit einer Busse geahndet werden. Diese wird nach dem Verschulden bemessen, in der Regel spricht das Stadtrichteramt eine Busse von 200 Franken aus. Dazu kommen Verfahrensgebühren in ähnlicher Höhe. In Anlehnung an die in der Verfassung festgeschriebenen Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit forderte der Gemeinderat im März 2023 den Stadtrat mit einer Motion (GR Nr. 2022/489) auf, dafür zu sorgen, dass sich Menschen in dieser Stadt künftig politisch äussern und versammeln dürfen, ohne dass sie Gefahr laufen, dafür gebüsst zu werden.
Um diese Forderung zu erfüllen, müssen die Allgemeine Polizeiverordnung (APV) und das Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung) geändert werden. Erstere liegt in der Kompetenz des Gemeinderats, die Benutzungsordnung kann der Stadtrat hingegen selbst ändern. Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, den Artikel 26 der APV mit folgendem Satz zu ergänzen: «Die Teilnahme an einer unbewilligten Nutzung des öffentlichen Grunds zu politischen Sonderzwecken ist nicht strafbar.» Die Benutzungsordnung wird der Stadtrat nach dem Beschluss des Gemeinderats anpassen.
Ohne das Verbot, an einer unbewilligten Demonstration teilzunehmen, und ohne die entsprechende Strafandrohung ändert sich grundsätzlich nichts an der Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen alle weiteren Bestimmungen der APV und der Benutzungsordnung. Für die organisierenden Personen gilt weiterhin die Bewilligungspflicht. Und alle Teilnehmenden einer Demonstration müssen auch künftig polizeiliche Anordnungen befolgen. Im Vollzug kann die Stadtpolizei also Teilnehmende von unbewilligten Demonstrationen sofort wegweisen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Zur Verhinderung und Ahndung von Gewalttätigkeit bleiben selbstverständlich alle weiteren Strafbestimmungen anwendbar.
In der Schweiz haben die Städte in dieser Sache unterschiedliche Regelungen. Während etwa Luzern und St. Gallen die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration ahnden können, gibt es den Übertretungsstraftatbestand in Bern und Basel nicht.