Der Stadtrat passt die städtischen «Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund» (VARöG) geringfügig an und führt die frühere Ausnahmeregelung wieder ein: Gastwirtschaftslokale dürfen wieder eine Werbung für eine Biermarke anbringen; diese sind vom generellen Werbeverbot für alkoholische Produkte im öffentlichen Grund der Stadt Zürich ausgenommen. Die angepassten Vorschriften gelten ab 1. Juli 2023.
Wunsch des Gemeinderats erfüllt
Mit Stadtratsbeschluss (STRB Nr. 440/2022) vom 25. Mai 2022 hatte die Stadt Zürich ihre Vorschriften zu Aussenwerbung im öffentlichen Grund punktuell aktualisiert. Dabei entfiel oben genannte Ausnahmeregelung für neue Anlagen – bestehende Reklamen für Bierfirmen genossen, solange sie unverändert blieben, aber Bestandesgarantie. Die aktuelle Anpassung der VARöG wurde durch zwei im September 2022 überwiesene Postulate aus dem Gemeinderat angestossen. Plakatinhalte, die auf Alkohol oder Tabakprodukte hinweisen, bleiben darüber hinaus im öffentlichen Grund weiterhin unzulässig (§ 48 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1)).