Zum Schutz der Mitarbeitenden und Patient*innen ist das Stadtspital in seltenen Fällen gezwungen, Hausverbote auszusprechen. Um seinen Zweck zu erfüllen, muss ein Hausverbot an einem zentralen Ort vermerkt sein, auf den die Mitarbeitenden Zugriff haben. Ein Hausverbot gilt in der Regel während einer verhältnismässigen begrenzten Zeit. Das Stadtspital hat sich mit der Frage an die Datenschutzstelle gewendet, für welche Dauer Hausverbote allenfalls nach ihrem Ablauf noch vermerkt bleiben dürfen.
Es ist unbestritten, dass ein rechtmässig erlassenes Hausverbot während der Dauer seiner Gültigkeit an einem zentralen Ort vermerkt sein muss, um seine Wirkung zu entfalten. Schwieriger ist die Frage, ob der Vermerk auch über die Gültigkeitsdauer des Verbots hinaus seine Rechtfertigung haben kann. Aus Sicht des Stadtspitals kann dies unter Umständen nötig sein, damit die Mitarbeitenden allfällige Vorkehrungen treffen können, ohne dass das Hausverbot – welches eine schwerwiegendere Massnahme darstellen würde – verlängert werden müsste.
Die Datenschutzstelle kam im Rahmen der Beratung zum Schluss, dass die zulässige Dauer des Vermerks im Einzelfall geprüft werden muss. Sie muss verhältnismässig sein, wobei insbesondere die Zeit, die seit Ablauf des Hausverbots vergangen ist, sowie die Schwere des zugrundeliegenden Vorfalls zu berücksichtigen sind. Ebenso darf der Vermerk inhaltlich nur so viele Informationen enthalten wie nötig, damit der Zweck – der Schutz der Mitarbeitenden und Patient*innen – erreicht werden kann.