Seit Anfang Januar 2024 gilt auf einer Teilstrecke der Langstrasse ein Fahrverbot. Die Stadtpolizei setzte in der Anfangszeit eine Automatische Fahrverbotskontrolle ein und stellte im ersten Monat eine sehr hohe Anzahl Bussen aus. Dies führte zu einer ausführlichen Berichterstattung in den Medien, welche die Datenschutzstelle zum Anlass nahm, ihre Aufsichtsfunktion auszuüben und sich mit der Stadtpolizei in Verbindung zu setzen.
Die Datenschutzstelle hatte vor vielen Jahren bereits einen Austausch mit der Stadtpolizei über die Rahmenbedingungen der automatischen Fahrverbotskontrolle. Dabei stellten sich vor allem Fragen zur gesetzlichen Grundlage dieser Kontrollen, zur Verhältnismässigkeit, der Transparenz gegenüber den Betroffenen, zu den Zugriffsberechtigungen sowie zur Aufbewahrung und Löschung der Daten. Zentral für die datenschutzrechtliche Einschätzung war insbesondere die Tatsache, dass bei der Automatischen Fahrverbotskontrolle nur das Kontrollschild und keine Personen im Auto erfasst werden. Zudem erfolgt eine Erfassung erst, wenn und nachdem ein geltendes Verbot missachtet wurde und somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.
Der Einsatz der entsprechenden Anlagen durch die Stadtpolizei erfolgt aus Sicht der Datenschutzstelle auch heute datenschutzkonform. Es liegt keine eigentliche Videoüberwachung vor. Der Mechanismus ist vergleichbar mit Geschwindigkeitsmessungen und Kontrollen bei roten Ampeln, nicht aber mit einer dauerhaften und umfassenden automatischen Fahrzeugfahndung, bei der systematisch alle Autos sowie die Personen im Auto erfasst werden.