Mobile Menu

Global Navigation

Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0251, 10.04.2024

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 6

Wegen eines Hochbaus ergeht für die nachgenannte Strasse ab etwa 13. Mai 2024 bis Ende September 2026 folgende Verkehrsvorschrift:

Langackerstrasse
Gegenverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in beide Richtungen gestattet:
zwischen der Spitzackerstrasse und dem Guggerweg.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschrift können im Anhang eingesehen werden.