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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0156, 06.03.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 1

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Verkehrssicherheit und Förderung des Langsamverkehrs folgende Verkehrsvorschrift:

Selnaustrasse
Fussweg

Als «Fussweg, Velo gestattet» wird bezeichnet:
das östliche Trottoir zwischen dem Haus Nr. 36 und Nr. 44, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Selnaustrasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 27.8.1962: Parkflächen. Fahrzeuge dürfen auf der an Ort bezeichneten Fläche parkiert, von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr, am Samstag von 8.00 bis 17.00 Uhr jedoch nur während 120 Minuten stationiert werden (Querparkierung): auf dem östlichen Vorplatz entlang dem Hallenbad (entspricht -12 Parkplätzen).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zur Verkehrsvorschrift können im Anhang eingesehen werden.