Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind unabhängige und interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörden. Im Kanton Zürich gibt es 13 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Sie unterstehen der Aufsicht der Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt). Mit Ausnahme der Stadt Zürich sind diese Behörden interkommunal organisiert.
Die KESB der Stadt Zürich ist in ihren fachlichen Entscheiden unabhängig. Administrativ ist sie dem Sozialdepartement zugeordnet.
Die KESB besteht aus dem Präsidium, den beiden Vizepräsidien und sieben weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern. Jedes Behördenmitglied leitet eine Abteilung. Bei der KESB der Stadt Zürich sind Behördenmitglieder der Fachrichtungen Recht, Soziale Arbeit, Psychologie und Gesundheit vertreten.
- RA lic.iur. Hugo Farinha, Recht
- RA MLaw Sandra Hässig, Recht
- Patrizia Ingold, Soziale Arbeit
- Felix Schmid, Gesundheit
- Markus Signer, Soziale Arbeit
- RA lic.iur. Tamara Sprenger, Recht
Für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB gilt die Offenlegungspflicht für Interessensbindungen. Offenzulegen sind unter anderem Nebenbeschäftigungen, Tätigkeiten in staatlichen Führungs- und Aufsichtsgremien und politische Parteizugehörigkeiten.
Über das Kontaktformular am Ende dieser Seite können Sie Auskunft über die Interessensbindungen der Behördenmitglieder verlangen. Mit Ihrer Anfrage erklären Sie sich einverstanden, dass Ihnen die gewünschte Auskunft per unverschlüsselter E-Mail zugestellt wird.
Die KESB ordnet Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen an. Diese werden erst dann angeordnet, wenn die erforderliche Hilfe nicht anderweitig erbracht werden kann (zum Beispiel durch Familie, Verwandtschaft, Nachbarschaft oder Sozialdienste). Die KESB übt selbst keine Betreuungsfunktionen aus. Sie überträgt diese an Beiständ*innen und überwacht deren Mandatsführung. Dabei verfolgt die KESB das Ziel, Selbstständigkeit und Integration der betroffenen Personen zu fördern.
Im Bereich des Kindesrechts ist die KESB für das Aussprechen von Adoptionen zuständig. Für Kinder unverheirateter Eltern entscheidet die KESB über die elterliche Fürsorge sowie die Unterhaltsregelung. Des Weiteren entscheidet sie über das Besuchsrecht unverheirateter Eltern und über die Neuregelung des persönlichen Verkehrs geschiedener Eltern.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie zur Einweisung von minderjährigen oder erwachsenen Personen in stationäre Einrichtungen zuständig.
Die KESB organisiert sich in drei Kammern mit je drei bis vier Mitgliedern bzw. Abteilungen. Die Kammern werden vom Präsidium oder einem der beiden Vizepräsidien geleitet. Die Beschlüsse über Schutzmassnahmen werden gemeinsam von drei Behördenmitgliedern gefasst. Weitere Geschäfte werden durch die Behördenmitglieder in Einzelkompetenz erledigt.